Formale Voraussetzungen
Um die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/in zu erhalten , müssen die im Ingenieurgesetz 2017 klar definierten formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Anhand Ihres eingereichten Antrages (online, E-Mail oder am Postweg) werden von der Ingenieur-Zertifizierungsstelle STB-Austria e.U. Ihre Unterlagen geprüft und wenn die Voraussetzungen gegeben sind werden Sie zum Fachgespräch zugelassen.
Formale Voraussetzungen
Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese werden von der Zertifizierungsstelle anhand Ihres schriftlichen Antrages und den beiliegenden Nachweisen überprüft. Wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen, werden Sie zum Fachgespräch zugelassen.
Tätigkeitsbeschreibung
In der Tätigkeitsbeschreibung erläutern Sie Ihre ingenieurmäßigen Tätigkeiten bezogen auf Ihre/n Arbeitsbereich/e bzw. auf Ihre Branche anhand konkreter Projekte/Arbeitsaufgaben näher. Die
Tätigkeitsbeschreibung hat drei bis fünf A4-Seiten (rund 1.300 bis 2.200 Wörter) zu umfassen.
Fachgespräch
Das Fachgespräch bildet den zweiten Teil des Zertifizierungsverfahrens. Ziel dieses Gesprächs ist es, ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Ingenieur-Qualifikation festzustellen. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen über Inhalt und Ablauf dieses Gesprächs.
Das Zertifizierungsverfahren im Überblick
Mit diesem download geben wir Ihnen einen Überblick über die Struktur und den Ablauf des Zertifizierungsverfahrens sowie über die Zuständigkeiten in diesem Verfahren. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Verfahrensteilen finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln.
Um die Qualifikation zu erlangen, bedarf es des Nachweises, dass der/die Inhaber/in „komplexe berufliche Tätigkeiten
bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens […] in
ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen […] Arbeitsbereich durchgeführt hat“ (§ 1 IngG).
Ingenieurgesetz 2017
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ingenieurgesetz 2017, Fassung vom 10.02.2018
IngG-Fachrichtungsverordnung
Anrechnung von Fachrichtungen und Praxistätigkeiten für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“
(IngG-Fachrichtungsverordnung)
IngG
Kostenverordnung
Festsetzung der Zertifizierungstaxe und Funktionsentschädigung gemäß § 9 Ingenieurgesetz 2017 (IngG-Kostenverordnung)
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